Wahlkreis Oberaargau

Statuten der SVP Oberaargau

thumbnail of Statuten_SVP-Oberaargau_02.05.19

 

Für Funktions- und Ämterbezeichnungen wird nachfolgend jeweils die männliche Form verwendet; diese gilt in gleicher Weise für Frauen und Männer.

I.           NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1, Name, Sitz

Unter dem Namen „Schweizerische Volkspartei Wahlkreisverband Oberaargau

(SVP Oberaargau)“ besteht eine selbstständige politische Partei in der juristischen Form eines Vereins gemäss Artikel 60 ff ZGB. Die SVP Oberaargau ist ein Wahlkreisverband der SVP-Kanton Bern. Sitz der SVP Oberaargau ist das jeweilige Domizil des Präsidenten.

Art. 2, Zweck

1Die SVP Oberaargau

  1. fördert, koordiniert und unterstützt die Tätigkeiten der ihr angeschlossenen Sektionen;
  2. vertritt die Interessen seiner Mitglieder;
  3. ist verantwortlich für die Vorbereitung von regionalen und kantonalen Wahlen innerhalb des Wahlkreises;
  4. beteiligt sich aktiv an den nationalen Wahlen;
  5. nimmt Stellung zu regionalen, kantonalen und eidgenössischen Abstimmungsvorlagen und befasst sich mit aktuellen politischen Themen.
  6. befasst sich mit den Fragen, die den Wahlkreis betreffen;
  7. arbeitet in allen Belangen eng mit der SVP-Kanton Bern zusammen.

 

2Die SVP Oberaargau bekennt sich zu den im Parteiprogramm der SVP-Kanton Bern festgelegten politischen Strategien und Zielen. Sie richtet ihre Arbeit nach deren Statuten aus.

II.          MITGLIEDSCHAFT

Art. 3, Mitglieder

Die SVP Oberaargau umfasst die SVP-Sektionen im Wahlkreis Oberaargau, sowie die im Wahlkreis wohnhaften Mitglieder, in deren Wohngemeinde keine SVP Sektion besteht (Einzelmitglieder). Die geografische Abgrenzung richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung.

Art. 4, Erwerb

Die Mitgliedschaft wird automatisch erworben, sobald die Statuten einer Sektion durch die Geschäftsleitung der SVP-KANTON BERN genehmigt sind.

Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlich begründeten Gesuches.

Art. 5, Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Auflösung der Sektion,
  2. Austritt oder Ausschluss von Einzelmitgliedern,
  3. Ausschluss der Sektion durch den Parteivorstand der SVP-KANTON BERN.
  4. Tod von Einzelmitgliedern
III.        ORGANE

Art. 6, Organe

Die Organe der SVP Oberaargau sind:

  1. die Delegiertenversammlung
  2. der Parteivorstand
  3. die Rechnungsrevisoren.

1.   Die Delegiertenversammlung

Art. 7, Teilnahme, Stimm- und Wahlrecht

1 Jedes SVP-Mitglied ist – unabhängig vom Stimm- und Wahlrecht – zur Teilnahme berechtigt.

 

2Die Sektionen bestimmen ihre Delegierten proportional zur Sektionsgrösse. Jede Sektion hat mindestens zwei Delegierte (für 1 – 50 Mitglieder). Grössere Sektionen haben Stimmrechte gemäss untenstehender Tabelle:

51 – 100 Mitglieder                3 Stimmrechte

101 – 150 Mitglieder                4 Stimmrechte

151 – 200 Mitglieder                5 Stimmrechte

201 – 250 Mitglieder                6 Stimmrechte

usw.

 

3Die Mitglieder des Parteivorstandes nehmen mit Stimm- und Wahlrecht teil.

 

4Mitglieder der kantonalen Regierung, des Ober-, Handels- und Verwaltungsgerichts sowie eidgenössische und kantonale Parlamentarier, Regierungsstatthalter und Gerichtspräsidenten, die SVP-Mitglied sind und im Wahlkreis Wohnsitz haben, nehmen mit zusätzlichem Stimm- und Wahlrecht teil.

Einzelmitglieder haben kein aktives Stimm- und Wahlrecht, jedoch steht ihnen ein passives Wahlrecht zu.

 

5Stellvertretung durch ein anderes SVP-Mitglied ist möglich.

 

 

 

Art. 8, Aufgaben

1Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der SVP Oberaargau.

 

2Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht statutarisch einem anderen Organ

übertragen sind.

 

3Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Parteivorstandes und des Präsidenten
  2. Wahl zweier Rechnungsrevisoren
  3. Wahl von Spezialkommissionen für die Vorbereitung von besonderen Geschäften
  4. Erlass und Änderung der Statuten, Auflösung des Wahlkreisverbandes
  5. Behandlung der ihr vom Parteivorstand unterbreiteten Geschäfte
  6. Stellungnahme zu regionalen, kantonalen und eidgenössischen Abstimmungsvorlagen
  7. Nomination der Kandidaten für die Grossrats-, Regierungsstatthalter-, Regierungsrats-,

Ständerats- und Nationalratswahlen.

  1. Beschluss von Anträgen zuhanden der SVP-KANTON BERN
  2. Genehmigung des Voranschlags einschliesslich der Mitglieder- und Mandatsbeiträge und von Krediten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Wahlen
  3. Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  4. Abberufung des Parteivorstandes, von einzelnen Vorstandsmitgliedern oder der Rechnungsrevisoren aus wichtigen Gründen während der Amtszeit.

Art. 9, Abstimmungen und Wahlen

1Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

 

2Liegen zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, werden zuerst die Anträge aus der Versammlung bereinigt und einander gegenübergestellt. In der Schlussabstimmung wird der obsiegende Antrag aus der Versammlung dem Antrag des Parteivorstandes gegenübergestellt.

 

3Wahlen werden offen vorgenommen. Für den ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr und

für den zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

4Über Ordnungsanträge ist unverzüglich abzustimmen.

 

5Abstimmungen und Wahlen können auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder geheim durchgeführt werden.

 

Art. 10, Einberufung

1Die Delegiertenversammlung wird jährlich mindestens einmal in der ersten Jahreshälfte zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte einberufen. Weitere Delegiertenversammlungen werden nach Bedarf vom Präsidenten, durch Beschluss des Parteivorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Delegierten oder von fünf Sektionen anberaumt.

 

2Die Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich oder elektronisch an alle Mitglieder.

2.   Der Parteivorstand

Art. 11, Zusammensetzung

1Dem Parteivorstand gehören an:

  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Sekretär
  4. Kassier
  5. Medienverantwortlicher
  6. Ein Vertreter der amtierenden Grossräte
  7. Ein Vertreter aus dem Kreis der Gerichtspräsidenten und Regierungsstatthalter
  8. höchstens fünf weitere Mitglieder.

 

2Der Präsident wird durch die Delegiertenversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich

der Parteivorstand selbst.

 

3Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist nach Möglichkeit auf eine angemessene

Vertretung der Geschlechter, der Alters- und Berufsgruppen sowie der geografischen

Gebiete Rücksicht zu nehmen.

Art. 12, Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung

1Der Parteivorstand wird für vier Jahre gewählt.

 

2Nach Ablauf der dritten vollen Amtsperiode sind die gewählten Vorstandsmitglieder für die folgende Periode nicht wieder wählbar. Dem Präsidenten wird die vorgängige Mitgliedschaft im Parteivorstand nicht angerechnet.

 

3Die Amtszeitbeschränkung gilt nicht für Vorstandsmitglieder, welche Mandatsträger gemäss Art. 7, Abs. 4 sind, solange diese ihr Mandat ausüben.

Art. 13, Aufgaben

1Dem Parteivorstand fallen folgende Aufgaben zu:

  1. Unterstützung der Sektionen
  2. Vorbereitung der Delegiertenversammlung
  3. Ausführung der Versammlungsbeschlüsse
  4. Führung der laufenden Geschäfte
  5. Stellungnahmen zu politischen Themen des Wahlkreises
  6. Ernennung und Einsetzung der Wahlleitung
  7. Organisation und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen u.a. im Zusammenhang mit regionalen, kantonalen und nationalen Wahlen
  8. Pflege der Beziehungen mit den Mitgliedern und der Geschäftsstelle der SVP-KANTON BERN, den SVP-Regierungsratsmitgliedern, sowie mit den kantonalen und eidgenössischen SVP-Parlamentariern.

2Er berücksichtigt dabei die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Anspruchsgruppen

innerhalb der Partei.

 

 

 

Art. 14, Beschlüsse

1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Jedem Vorstandsmitglied steht das gleiche Stimm- und Antragsrecht zu.

 

2Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesen-

den Vorstandsmitglieder gefasst.

 

3Abstimmungen können auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes geheim durchgeführt

werden.

 

4Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

 

Art. 15, Einberufung

Der Parteivorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Anordnung des Präsidenten oder auf Verlangen zweier Vorstandsmitglieder.

Art. 16, Ausstandspflicht, Vertraulichkeit

1Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahe stehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren.

 

2Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, gegenüber Dritten Stillschweigen über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die sie in Ausübung ihrer Funktion erfahren.

Art. 17, Unterschriftenregelung

Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnen kollektiv zu zweien mit dem Sekretär oder dem Kassier.

Art. 18, Präsident

Der Präsident leitet die Delegiertenversammlung und den Parteivorstand. Er vertritt die

SVP  Oberaargau gegen aussen und wird durch den Vizepräsidenten vertreten.

Art. 19, Sekretär

Der Sekretär erlässt die Einladungen und führt die Protokolle der Delegiertenversammlung und des Parteivorstandes.

Art. 20, Kassier

Der Kassier führt die Rechnung und erledigt den Geldverkehr der Partei. Er führt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle der SVP KANTON BERN das Mitgliederverzeichnis und legt – nach Kontrolle durch die Rechnungsrevisoren – der Delegiertenversammlung die Jahresrechnung zur Genehmigung vor. Er erstellt zusammen mit dem Parteivorstand das Budget.

Art. 21, Weitere Chargen

Die Aufgaben der übrigen Mitglieder des Parteivorstandes, insbesondere der Wahlleitung und der Medienberichterstattung, werden in Pflichtenheften durch den Vorstand festgelegt.

3.   Die Rechnungsrevisoren

Art. 22, Aufgaben

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung, überwachen die Rechnungsführung und stellen der Delegiertenversammlung Antrag zur Genehmigung der Jahresrechnung.

Art. 23, Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung

Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung richten sich nach den Bestimmungen gemäss

Art. 12. Abs. 1 und 2.

IV.      FINANZEN

Art. 24, Finanzierung, Haftung

1Die SVP Oberaargau beschafft die erforderlichen Mittel aus

  1. jährlichen Mitgliederbeiträgen
  2. jährlichen Mandatsbeiträgen
  3. freiwilligen Beiträgen und Spenden
  4. Erlösen aus Finanzaktionen und Finanzanlagen
  5. Erlösen aus Veranstaltungen und Sammlungen.

 

2Für die Verbindlichkeiten der SVP Oberaargau haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Art. 25, Mitgliederbeiträge

Die Delegiertenversammlung setzt mit dem Voranschlag die jährlichen Mitglieder- und Mandatsbeiträge fest.

V.         STATUTENÄNDERUNG, AUFLÖSUNG DES SVP Oberaargau

Art. 26, Statutenänderung

1Diese Statuten können jederzeit durch die Delegiertenversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten geändert werden. Sämtliche Statutenänderungen sind nach ihrer Annahme durch die Delegiertenversammlung der Geschäftsleitung der SVP-KANTON BERN zur Genehmigung zu unterbreiten.

 

2Statutenänderungen finden, soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges festgehalten wird, auch für die im Zeitpunkt der Änderung bestehenden Verhältnisse und Personen Anwendung.

Art. 27, Auflösung der SVP   Oberaargau

1Die Delegiertenversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten die Auflösung der  SVP Oberaargau beschliessen.

 

2Bei Auflösung des Wahlkreises SVP Oberaargau fällt das verbleibende Vereinsvermögen der SVP Kanton Bern zu.


VI.        SCHLUSSBESTIMMUNG

Art. 28, Inkrafttreten

Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der SVP-KANTON BERN in Kraft.

Herzogenbuchsee, 2. Mai 2019

Der Präsident: Samuel Leuenberger
Der Sekretär: Daniel Amacher

 

 

 

Mitglied werden